Summary by Leo Chen
Einführung
Geistiges Eigentum - Immaterialgüterrecht - Intellectual Property
Geistiges Eigentum ist ein ausschliessliches Recht an einem immateriellem Gut.
Es gibt 6 verschiedene Arten von Immaterialgüterrechten: Patentrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht, Sorte (Pflanzenzüchtung) und Topographie (Halbleiterschutz).
Warum geistiges Eigentum?
Einwendung:
- Ideen gehören allen
- Buchstaben/Zahlen gehören allen
- Geistiges Eigentum ist unnötig
- Bahnbrechende Innovationen werden ohne Patentschutz geschaffen, erst reifere Industrien in der Konsolidierungsphase benutzen Patente.
- Keine empirische Evidenz zugunsten Innovation
- “First mover advantage” ist eigentlicher Antrieb für Innovation
- “Patent thickets” verhindern Markteintritt
- Patente verhindern Geheimhaltung nicht
Rechtfertigung:
- (Rechts-)Philosophie: Schöpfer ist “natürlich” an der Schöpfung berechtigt
- Belohnungstheorie: Gegenleistung für geistige Anstrengung un Bereicherung der Wissenschaft/Kultur
- Anreiztheorie: fördert Schöpfung von Kultur und Entwicklung der Technologie
Kompromisse:
- Beschränkte Schutzdauer
- Offenbarungspflicht
- Ausnahmen von der Ausschliesslichkeit (Privatgebrauch, Forschung, Menschen mit Behinderung, Zwangslizenzen)
Registerrechte
Zu den Registerrechte zählen Patentrecht, Markenrecht und Designrecht. Es gilt, dass das Recht erst mit der Registrierung entsteht. Es steht demjenigen zu, der es zuerst anmeldet. Es ist nicht zwingend, den Inhaber im Register zu aktualisieren. Durch die progressive Tarife kostet die Aufrechterhaltung Geld.
Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt unter Umständen viel später. Die Erteilung des Rechts kann mehrere Jahre dauern. Vor der Erteilung besteht kein Recht, jedoch läuft die Schutzdauer ab Anmeldung.
Übertragung und Lizenzierung
Immaterialgüterrechte können übertragen, vererbt, verpfändet und enteignet werden. Die Lizenzierung ist die Überlassung der Nutzung von IP an Dritte (“Vermietung”) und erfolgt häufig gegen Entgelt (einmalig, wiederkehrend, etc.). Der Umfang ist frei definierbar.
Patentrecht
Übersicht
- Gegenstand: Erfindungen
- Wirkung: Recht, Nutzung der Erfindung zu verbieten (ausschliessliches Recht)
- Voraussetzungen:
- Gewerbliche Anwendbarkeit
- Neuheit
- Erfinderische Tätigkeit
- Kein Registerrecht (Recht entsteht erst mit der Registrierung)
- Dauer: 20 Jahre ab Anmeldung
- Quellen:
Vor- und Nachteile
Vorteile:
- Ausschlussrecht ermöglicht Investitionen und eine höhere Investitionsrendite
- starkes, durchsetzbares Recht
- macht die Erfindung handelbar (Lizenzierung, Finanzierung)
Nachteile:
- Erfindung wird Wettbewerbern nach 18 Monaten offen gelegt.
- hohe Kosten
- Patent erst nach der Erteilung durchsetzbar, welches 4 bis 5 Jahre dauern kann.
Patentierbare Erfindungen
Erfindungen vs. Entdeckungen
Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (Art. 52 Abs. 2 EPÜ)
Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- ästhetische Formschöpfungen;
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- die Wiedergabe von Informationen. (Art. 52 Abs. 2 EPÜ)
Diese können nicht patentiert werden, wenn sich das Patent auf diese als solche bezieht.
Fall AMP v Myriad (USA):
Myriad hat ein Gen isoliert und hat es patentiert. Das US Supreme Court hat entschieden, dass ein Gen, welches so in der Natur vorkommt, nicht patentiert werden kann. Jedoch kann die cDNA, welches aus den Exons der mRNA besteht, patentiert werden, da sie so nicht in der Natur vorkommt. Das bedeutet, dass Myriad das ausschliessliche Recht hat, das Gen zu isolieren und daher auch Gentests durchzuführen.
Fall Relaxin (Beschwerdekammer EPA):
Das Howard Florey Institut hat Relaxin, ein menschliches DNA Fragment patentiert. Die Beschwerdekammer hat entschieden, dass das Patent wegen Regel 23(e)(2) rechtens ist.
Technische Lehre
Eine Erfindung ist eine technische Handlungsanweisung (Lehre).
Technisch ist eine Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist. (BHG, Urteil Rote Taube)
Wiedergabe von Informationen “als solche”
Ein Merkmal, das sich auf die Darstellung von Informationen bezieht, definiert in der Regel
- den kognitiven Inhalt der dargestellten Informationen, d.h. “was” dargestellt wird, oder
- die Art und Weise, in der die Informationen dargestellt werden, d.h. “wie” dargestellt wird.
BGE 146 III 403 Animierte Lungen:
Die Frage ist, ob die animierte Darstellung der Volumenänderung der beatmeten Lunge durch eine Grössenänderung der Lungenform einen Beitrag zur technischen Lösung eines technischen Problems leisten und deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt werden können.
Die Darstellung von Informationen ist technischer Natur wenn sie drei Voraussetzungen erfüllt:
- den Nutzer durch eine ständige und/oder geführte Mensch-Maschinen-Interaktion
- bei der Ausführung einer technischen Aufgabe
- glaubhaft unterstützen.
- glaubhaft besser als Stand der Technik
- Es geht darum, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Darstellung für das Personal nützlich ist.
Für das Bundesgericht sind alle drei Punkte Erfüllt, daher ist es patentierbar.
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
(Art. 63 EPÜ) Europäische Patente werden nicht erteilt für: a) Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde; ein solcher Verstoss kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung in allen oder einigen Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse; c) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
Fall Brüstle v Greenpeace (EUGH):
Brüstle hat ein Verfahren patentiert, mit welcher Vorläuferzellen aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Die Entnahme der Stammzelle Zerstört den Embryo. Daher ist die Patentierung ausgeschlossen, auch wenn es weit vor der Verwertung der Erfindung liebt.
Neuheit
(Art. 7 PatG)
- Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
- Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
Fall Bombadier v Stadler (Bundespatentgericht):
Abgelehnt, da ABB kein Geheimhaltungsinteresse hatte.
Eine Mitteilung ist nicht öffentlich falls sie folgende Punkte erfüllt:
- Vertrauliche Information
- Information nicht öffentlich
- Interesse an Geheimhaltung
- Wille zur Geheimhaltung
- Geheimhaltungspflicht
- Gesetzlich (Anwalt, Patentanwalt, Notar, Geistlicher, Arzt, Apotheker, …) oder
- Vertraglich (Implizit oder Explizit)
Unschädliche Offenbarung (Art. 7b PatG) Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers.
Erfinderische Tätigkeit
(Art. 65 Satz 1 EPÜ) Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Aufgabe-Lösungs-Ansatz
Es besteht die Gefahr der rückschauenden Betrachtungsweise (ex post facto Analyse), da geniale Ideen oft genial einfach sind. Daher benutzt das Europäische Patentamt den “Aufgabe-Lösungs-Ansatz”.
Zuerst wie der “nächstliegender Stand der Technik” ermittelt. Dieses besteht aus einem einzigen Quelle. Sie muss einen ähnlichen Zweck haben und die wenigsten strukturellen Änderungen erfordern. Es wird auch die zu lösende “objektive technische Aufgabe” bestimmt. Diese darf keine technischen Lösungsansätze enthalten. Danach wird geprüft, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Stand der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fachperson naheliegend gewesen wäre. Jetzt ist der gesamte Stand der Technik massgebend, nicht nur der nächstliegende Stand der Technik. Kombinationen sind dabei erlaubt, jedoch muss es für den Fachmann einen Grund geben, zwei Dokumente zu kombinieren. Diese Fachperson ist eine virtuelle Rechtsperson mit allgemeinem Fachwissen (Lexikon, Enzyklopedie, Lehrbücher), keinen aussergewöhnlichen Fähigkeiten und keinen kreativen Ansätzen.
Beispiel: Teekrug mit zwei Ausgüssen (GB 360 253)
- Nächstliegender Stand der Technik: Teekrug mit einem Ausguss
- Technische Aufgabe: Zwei oder mehr Tassen innerhalb kürzerer Zeit mit Tee befüllen
- Lösung: Flüssigkeitsbehälter mit mehr als einem Ausguss.
- Frage: Basierend auf dem Stand der Technik, und ohne Kenntnis der Erfindung, wäre der Fachmann auf diese Lösung gekommen? (nicht: könnte der Fachmann auf die Lösung kommen)
Urteil O2015_008, Unruh (BPatGer):
Der Erfinder wollte eine Unruh patentieren, die grösser war und Klötzchen, die nach innen gerichtet sind und an welchen kleine Gewichte von innen eingeschraubt sind, umfasst. Das unterscheidende Merkmal sind also die Klötzchen auf der Innenseite des Radkranzes. Sie bewirken, dass das Radkranz an der Stelle, wo das Gewindeloch durchgeht, verstärkt wird. Der nächstliegender Stand der Technik ist ein US Patent, welches kleine Gewichte an der Innenseite hat, jedoch ohne Klötzchen. Es steht jedoch im “Illustriertes Fachlexikon der Uhrmacherei”, dass ein Klotz genau diese Funktion erfüllt. Da es ein Fachlexikon ist, gehört es zum allgemeinen Fachwissen der Fachperson. Daher würde eine Fachperson ausgehend vom US Patent zur Verstärkung des Radkranzes Klötzchen verwenden.
Schutzbereich des Patents
Patentansprüche
Die Beschreibung muss so ausführlich wie möglich sein, da es nicht mehr geändert werden darf wenn das Patentamt die Ansprüche kritisiert.
(Art. 69(1) EPÜ) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
In der Beschreibung darf man alles schreiben, was man will. Sie muss so ausführlich wie möglich sein, da es nicht mehr geändert werden darf wenn das Patentamt die Ansprüche kritisiert.
Der Anspruch ist aus der Sicht des Fachmanns zu lesen. Man muss es mit dem Willen, ihn zu verstehen lesen. Beispiele in der Patentschrift beschränken den Schutzbereich grundsätzlich nicht. “Das Patent ist sein eigenes Lexikon”.
Beispiel: Leicht zu fangender Ball
Die Erfindung: Ein Ball, dessen Benutzung Spass macht, der leicht zu fangen ist und der schön aussieht. “Benutzung macht Spass” kann nicht patentiert werden. “schön aussieht” ist ein Design. Einzig “leicht zu fangen” hat eine technische Wirkung, kann also patentiert werden.
- Version 1: “Ball, umfassend einen Kernbereich und mehrere elastomere Fäden, die vom Kernbereich radial vorstehen”
- Problem: Leicht zu umgehen mit anderer Form (nicht “Ball”)
- Version 2: “Vergnügungsgerät
Ball, umfassend einen Kernbereich und mehrere elastomere Fäden, die vom Kernbereich radial vorstehen”
- Problem: Ähnliche Erfindung mit US Patent
- Version 3: “Vergnügungsgerät, umfassend einen Kernbereich und mehrere elastomere Fäden, die in mehreren, im Winkel versetzten Ebenen vom Kernbereich radial vorstehen”
- Problem: Weiteres, deutsches Patent
- Version 4: “Vergnügungsgerät, umfassend einen Kernbereich und mehrere langgestreckte, biegsame, elastomere Fäden, deren Querschnittsabmessungen jeweils wesentlich kleiner sind als die Länge des Fadens, und die in mehreren, im Winkel versetzten Ebenen vom Kernbereich radial vorstehen.”
- Patent erteilt. Jedoch wurde es somit stark eingeschränkt.
Schutz vor Nachahmungen (Äquivalenz)
(Art. 66 PatG) Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden: a. wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt; als Benützung gilt auch die Nachahmung;
(Art. 69 EPÜ) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
Protokoll zu Art. 69 EPÜ:
Artikel 69 ist nicht in der Weise auszulegen, dass unter dem Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, und dass die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind.
Ebenso wenig ist Artikel 69 dahingehend auszulegen, dass die Patentansprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbinden.
Bei der Bestimmung des Schutzbereichs des europäischen Patents ist solchen Elementen gebührend Rechnung zu tragen, die Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Elemente sind.
Bei der Entscheidung, ob eine Nachahmung vorliegt müssen 3 Punkte beachtet werden.
- Hat es objektiv die gleiche Wirkung?
- Ist die Gleichwirkung offensichtlich für einen Fachmann, der Kenntnis vom Austausch hat?
- Ist erkennbar, dass der Patentinhaber auch den Schutz für die gleichwirkende und auffindbare Ausführung verzichtet hat?
Fall Deferasirox (Bundesgericht):
Das Patent zur Oralen Formulierung von Deferasirox beinhaltet die Angabe, dass Deferasirox in einer Menge von 45 Gew.-% bis 60 Gew.-% vorliegt. Ein Generikahersteller hat eine Tablette mit 64,3% Deferasirox hergestellt. Punkte 1. und 2. sind offensichtlich erfüllt. Das Bundesgericht hat entschieden, dass, da die genaue Bandbreite von 45-60% beansprucht wurde, als Verzicht auf Wirkstoffanteile ausserhalb der genau definierten Bandbreite zu interpretieren sei.
Berechtigungen
(Art. 3 PatG) Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.
Inhaberschaft
- Ununterbrochene Kette von Abtretungen von Erfinder bis zum aktuellen Inhaber
- Erfinder: “Mensch, der den Erfindungsgedanken erkannt und in schöpferischer Tätigkeit zu einer Anweisung zum technischen Handeln entwickelt hat”
- Häufig ist der Fall, dass es mehrere Erfinder gemeinsam erfunden haben. Dann sind sie gemeinsam an der Erfindung berechtigt.
- Recht auf das Patent ist formlos übertragbar.
- Recht am Patent / an der Patentanmeldung benötigt Schriftform.
- Erfindungen von Arbeitnehmern gehören dem Arbeitgeber (Diensterfindung), vorausgesetzt die Erfindung geschah bei der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung vertraglicher Pflichten.
(Art. 33 Abs. 2 PatG) Stehen diese Rechte im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berechtigte seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder kann aber selbständig über seinen Anteil verfügen und Klage wegen Patentverletzung anheben
In anderen Ländern gelten unterschiedliche Regelungen. In der Schweiz gibt es praktische keine Befugnisse ohne Zustimmung von allen. Dies kann und sollte vertraglich geändert werden.
Wirkungen des Patents
Ausschliesslichkeitsrecht
(Art. 8 PatG) Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.
Der Unterlassungsanspruch besteht auch bei unverschuldeter Verletzung. Insbesondere schützt die unabhängige Entwicklung nicht vor dem Verbot. Jedoch gibt es Schadenersatz und Gewinnherausgabe nur bei Verschulden (Kenntnis oder Kennenmüssen des Patents).
(Art. 36 PatG) Abhängige Erfindungen
- Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.
- Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.
(Art. 35 PatG) Mitbenützungsrecht Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen hat. Wer sich auf Absatz 1 zu berufen vermag, darf die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.
Ausnahmen
(Art. 9 PatG) Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf: a. Privatgebrauch b. Forschungsprivileg: Über den patentierten Gegenstand forschen (NICHT Forschung damit betreiben). Wer eine patentierte biotechnologische Erfindung als Instrument oder Hilfsmittel zur Forschung benützen will, hat Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz. c. Zulassungsprivileg: Man darf ein patentiertes Medikament herstellen und einführen um es der Arzneimittelkontrolle zu übergeben (aber nicht mehr). d. Unterrichtsprivileg e. biologisches Material zur Züchtung einer Pflanzensorte f. Landwirteprivileg g. Ärzteprivileg: Ein Arzt darf Arzneimittel verschreiben, abgeben oder anwenden. h. Apothekerprivileg
Erschöpfung
(Art. 9a PatG) Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig eingeführt und im Inland gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.
Ausnahmen:
- Internationale Erschöpfung, falls
- Patentschutz “für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung” hat (Art. 9a Abs. 4 PatG)
- z.B. Scheibenwischermotor in Fahrzeug
- Landwirtschaftliche Produktionsmittel und Investitionsgüter
- z.B. Traktoren
- Patentschutz “für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung” hat (Art. 9a Abs. 4 PatG)
- Nationale Erschöpfung
- Preis der patentgeschützten Ware im Inland staatlich festgelegt
- z.B. Arzneimittel auf Spezialitätenliste
- Preis der patentgeschützten Ware im Inland staatlich festgelegt
Schranken, Zwangslizenzen
Das Patent verbietet den Transit nicht.
Zwangslizenzen:
- ZL wegen ungenügender Ausführung im Inland (Art. 37)
- Wenn nach drei Jahren seit der Patenterteilung und vier Jahre nach der Patentanmeldung ohne Rechtfertigung nicht in genügender Weise im Inland ausgeführt wird, kann man auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz klagen.
- ZL im öffentlichen Interesse (Art. 40)
- Im öffentlichen Interesse darf jemand, der keine Lizenz bekommen hat, auf Zwangslizenz klagen.
- ZL für Halbleiter zur Behebung einer wettbewerbswidrigen Praxis (Art. 40a)
- ZL für Forschungswerkzeuge (Art. 40b)
- ZL für Diagnostika (Art. 40c)
- ZL für Ausfuhr von Arzneimitteln in ein Land ohne genügende Herstellungskapazitäten (Art. 40d)
- Man kann auf eine nicht ausschliessliche Lizenz klagen, wenn diese Produkte zur Bekämpfung von Problemen der öffentlichen Gesundheit benötigt wird. Die Lizenz ist in der Menge beschränkt. Alles mus in das begünstigte Land ausgeführt werden.
- Verfahren: (Art. 40e PatG)
- Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz
- Umfang und Dauer beschränkt durch den Zweck
- Nicht frei übertragbar
- Nur für Versorgung des Inlandes (ausser 40d)
- Anspruch auf angemessene Vergütung
Schutzdauer
Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern. (Art. 14 PatG)
(Art. 73 PatG) Schadenersatzklage
- Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten […] zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
- …
- Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patents angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuchs Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit dessen Veröffentlichung.
Ergänzende Schutzzertifikate
(Art. 140a PatG) Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).
(Art. 140d PatG) Das Zertifikat schützt, in den Grenzen des sachlichen Geltungsbereichs des Patents, alle Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt werden. Es gewährt die gleichen Rechte wie das Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen.
(Art. 140e PatG) Das Zertifikat gilt ab Ablauf der Höchstdauer des Patents für einen Zeitraum, welcher der Zeit zwischen dem Anmeldedatum nach Artikel 56 und dem Datum der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz entspricht, abzüglich fünf Jahre. Es gilt für höchstens fünf Jahre.
Das Ziel ist, dass die Firma 15 Jahre lang ab Markteintritt ihr Medikament ausschliesslich vermarkten kann, da die Entwicklung lange dauert und kostspielig ist.
Anmeldeverfahren
Anmeldeverfahren Schweiz
- Anmeldung bei IGE
- Antrag auf Erteilung
- Ansprüche
- Beschreibung, Zeichnungen, Zusammenfassung
- Prüfung
- Eingangsprüfung
- Formalprüfung
- Bericht über den Stand der Technik
- Nur auf Antrag: Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit
- Beschwerde
- Verfügung IGE: Erteilung / Nichterteilung
- Beschwerde beim Bundespatentgericht
- Drittbeschwerde nur gegen Patentfähigkeit
Internationaler Patentschutz
Es gibt drei Arten von Länderübergreifenden Patentanmeldungen:
- Internationale Patentanmeldung (Patent Coorperation Treaty, PCT)
- Fachbroschüre
- Zuerst findet die optionale Prioritätsanmeldung statt (Monate 0 - 12).
- Dann folgt die Internationale Phase, welche aus der Internationalen Anmeldung, dem Internationalen Recherchenbericht und schriftlichen Bescheid, die internationale Veröffentlichung und dem internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit (Monate 12 - 30/31).
- Anschliessend folgt die Nationale/Regionale Phase, welche aus unabhängigen Prüfungsverfahren besteht.
- Vergleich mit nationaler Prioritätsanmeldung:
- Gebühren:
- Internationale Anmeldegebühr: CHF 1’300 (plus CHF 100 Übermittlungsgebühr)
- Recherchegebühr: EUR 1’775 (bei Recherche durch das Europäische Patentamt, EPA)
- (Vorläufige Internationale Prüfung: EUR 1’830 + EUR 175, bei Prüfung durch das EPA)
- Europäisches Patent, gemäss EPÜ
- Zuerst wird das Patent angemeldet. Dabei muss der Patentanspruch auf Deutsch, Englisch und Französisch verfasst werden. Nach der Erteilung hat das europäische Patent dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent in jenen Staaten, die in der Anmeldung benannt wurden und für welche die jeweiligen nationalen Phasen (durch Zahlung der erforderlichen Gebühren und evtl. Übersetzung der Patentschrift in die jeweilige Landessprache) eingeleitet wurden.
- Gebühren:
- Anmeldegebühr: EUR 120
- Recherchegebühr: EUR 1’300
- Benennungsgebühr: EUR 585
- Prüfungsgebühr: EUR 1’635
- Erteilungsgebühr: EUR 925
- Total: EUR 4’565
- Jahresgebühren 3., 4. und 5. Jahr: EUR 1’875
- TOTAL: EUR 6’440
- Gemeinschaftspatent (“EU Patent”, “Unitary Patent”)
- Existiert seit 1. Juni 2023
- Gilt momentan nur in 17 EU-Mitgliedstaaten
- Es senkt die Kosten für Übersetzungen, aber hat höhere Jahresgebühren.
Stand der Technik und nachveröffentlichte Anmeldungen
In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:
- die Bedingungen erfüllt sind, dass die Anmeldung in der Schweiz zu einem erteilten Patent führen kann
Das heisst, das man mit einer Prioritätsanmeldung mehr Zeit gibt, um zu entscheiden, ob man es wirklich anmelden will.
Durchsetzung von Patenten: Es gilt das internationale Zivilprozessrecht. Das heisst, es ist bei einer Patentverletzung entweder das Land, in welchem der (Wohn)Sitz des Verletzers ist, oder der Verletzungsort (Handlungs- und Erfolgsort) liegt, zuständig. Bei Bestandesklagen (Nichtigkeit) ist das Land, in dem das Patent registriert ist, zuständig.
In Praxis führt das zu mehreren Parallelprozessen. Das Einheitliche Patentgericht in der EU ermöglicht einen einzigen Prozess für alle UPC-Mitgliedstaaten.
Patentierbarkeit von KI-generierten Erfindungen
DABUS TODO
Urheberrecht
Übersicht
- Gegenstand: Werke
- Wirkung: Recht, Verwendung des Werkes zu verbieten (ausschliessliches Recht)
- Voraussetzungen:
- Geistige Schöpfung
- Individueller Charakter
- Kein Registerrecht (Recht entsteht automatisch mit der Schöpfung)
- Dauer: Schutz beginnt mit der Schöpfung, ohne weitere Formalitäten, und dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers (50 Jahre nach Tod für Computerprogramme). Bei Fotographien ohne individuellen Charakter dauert der Schutz 50 Jahre nach der Herstellung.
- Quelle: Urheberrechtsgesetz
Begriff des “Werks”
Art. 2 Urheberrechtsgesetz (URG)
Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die** individuellen Charakter** haben.
Das Werk muss ein geistige Schöpfung sein.
Art. 2 Abs. 2 URG
Dazu gehören insbesondere: a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; b. Werke der Musik und andere akustische Werke; c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; e. Werke der Baukunst; f. Werke der angewandten Kunst; g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; h. choreographische Werke und Pantomimen. 3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.
Individueller Charakter Der individuelle Charakter eines Werkes ist die statistische Einmaligkeit, also ob es von anderen Schöpfungen wesentlich abweicht und ob andere Urheber dasselbe schaffen würden. Der Grad der verlangten Individualität richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Spielraum.
Lichtbildschutz (Art. 2 Abs. 3bis)
Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.
Fall Max Bill Barhocker - BGE 143 III 343
Es geht um einen Barhocker. Zuerst definiert das Bundesgericht, was einen Barhocker ausmacht. Dann wurde gesagt, dass der Max Bill Barhocker sich wesentlich von den vorbekannten Formen unterscheidet. “Durch die “minimalistische” Ausgestaltung der für einen Barhocker notwendigen Elemente und ihre aufeinander abgestimmte Proportionierung erweckt der HfG-Barhocker einen Gesamteindruck, der ihn als solchen individualisiert und von den vorbekannten Modellen deutlich abhebt” Der Barhocker wurde als Urheberrechtlich geschützt eingestuft.
Fall Fingerring - Obergericht ZH
Es geht um einen Fingerring, der mit einem Kugellager ausgestattet ist.
Rechte des Urhebers
Verwertungsrechte
Art. 10 Verwendung des Werks
- Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
- Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht: a. Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton‑, Tonbild- oder Datenträger herzustellen; b. Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten; c. das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; d. das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; e. gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden; f. zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
- Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
Fall Bright Tunes Music v. Harrisongs Music
Die zwei Stücke haben die selbe Melodie. Das Gericht hat entschieden, dass Harrison bezahlen muss. Endete darin, dass Harrison die Rechte kaufte.
Fall Love, Obergericht ZH
In der schweizerischen Lehre wird grundsätzlich die Möglichkeit verneint, dass zwei Urheber unabhängig voneinander ein identisches Werk schaffen können, das die nötige Individualität aufweist, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Unabhängige Doppel- und Parallelschöpfungen seien allenfalls bei Kombinationen von banalen Elementen vorstellbar. Solche Kombinationen könnten bei einer genügenden Anzahl von kombinierten Elementen durchaus auch statistische Einmaligkeit erlangen, gelangten diesfalls aber trotzdem nicht über den nicht geschützten Bereich des Trivialen hinaus, solange nicht eine überraschende und ungewöhnliche Auswahl der Elemente vorliege (…).
Linking nach EuGH, C-160/15 - GS Media
Zugang | Zustimmung Inhaber | Gewinnabsicht | Kenntnis, dass Quelle illegal (keine Zustimmung) | Zugänglich machen → Verletzung? |
---|---|---|---|---|
Frei | Ja | - | - | Nein |
Nicht Frei | Ja | - | - | Ja (Deeplink) |
Frei | Nein | Nein | Nein | Nein (aber: “ja” sobald Kenntnis!) |
Frei | Nein | Ja | Vermutet | Ja |
Nicht frei | Nein | - | - | Ja |
Art. 3 Werk zweiter Hand (“unfreie Bearbeitung”)
- Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.
- Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen.
- Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.
- Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.
Urheberpersönlichkeitsrechte
Art. 11 Werkintegrität
- Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen; a. ob, wann und wie das Werk geändert werden darf; b. ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
- Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
- Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.
Rechtsfolgen: Art. 63 Einziehung im Zivilverfahren
- Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.
- Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.
Schutzumfang und Schranken des Urheberrechts
Schranken
Es gibt Schranken für folgende Fälle:
- Erschöpfung / Vermietung
- Privat-, Schul- und interner Gebrauch
- Zitatrecht
- Panoramafreiheit
- Berichterstattungsfreiheit
- Sicherungs- und Archivierungskopien
- vorübergehende Vervielfältigungen
- Dekompilierung für Schnittstellenkompatibilität
- Forschung
- Vervielfältigung für Zugang für behinderte Menschen
Erschöpfung
Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz
- Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. bis. Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.
- Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
- Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.
Art. 13 Vermietung Vermieten ist nur gegen Gebühr zulässig, die and die Verwertungsgesellschaft zu bezahlen ist. Ausnahme: Werke der Baukunst und der angewandten Kunst dürfen vergütungsfrei vermietet werden.
Fall UsedSoft v Oracle:
Oracle vertreibt Datenbanksoftware online. Es gib unbefristete Lizenzen. UsedSoft kauft nicht verwendete Lizenzen von Oracle-Kunden ab und verkauft sie weiter. Die Lizenz erlaubt Oracle, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen. Download und Lizenz sind damit untrennbar miteinander verbunden, ist also als “Veräusserung” zu betrachten. Das Gesetz verlangt keinen materiellen Datenträger. Der Download entspricht funktionell der Aushändigung eines materiellen Datenträgers. Aber der Veräusserer muss seine eigene Kopie unbrauchbar machen, welches Oracle mit technischen Mitteln kontrollieren darf.
Privatgebrauch
Es gibt drei Formen von Privatgebrauch (Art. 19 URG):
- Jeder Gebrauch im persönlichen Bereich
- Jeder Gebrauch im Unterricht
- Vervielfältigung in Betrieben für interne Information der Dokumentation
Art. 19 Abs. 3 URG Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig: a. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare b. die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst c. die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik d. die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei. Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung. Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.
Privatgebrauch Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig: a. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung** im Handel erhältlicher Werkexemplare**;
Elsevier u.a. vs ETHZ, BGE 140 III 616
Die ETH muss theoretisch jedes Mal wenn jemand eine Kopie will, das Werk neu einscannen. Obwohl Elsevier diese Artikel einzeln anbietet, ist es keine weitgehend vollständige Vervielfältigung, da die ETH es aus einem ganzen Magazin herausnimmt und scannt. Die Vervielfältigung ist urheberrechtlich relevant, aber der Versand ist nicht urheberrechtlich relevant.
Zitate
Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Panoramafreiheit
Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden. Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.
Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden. Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; (…)
Sicherungskopie
Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.
Archivierungskopie, um Werk zu erhalten. Diese darf nicht öffentlich zugänglich sein (gilt für alle Werkarten). (Falls man z.B. Angst hat, dass das Original zerstört werden könnte.)
vorübergehende Vervielfältigung
Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie: a. flüchtig oder begleitend ist; b. einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt; c. ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und d. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
Dies ist dazu da, damit man z.B. browsen kann ohne das Urheberrecht zu verletzen.
Entschlüsselung von Computerprogrammen
Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
Umgehung technischer Schutzmassnahmen
Art. 39a URG - Schutz technischer Massnahmen
- Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten dürfen nicht umgangen werden.
- Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder einzuschränken Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Erbringen von Dienstleistungen, die: a. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind; b. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder c. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Umgehungsverbot kann gegenüber denjenigen Personen nicht geltend gemacht werden, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen.
Verwendung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung
Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung ist es zulässig, ein Werk zu vervielfältigen, wenn die Vervielfältigung durch die Anwendung eines technischen Verfahrens bedingt ist und zu den zu vervielfältigenden Werken ein rechtmässiger Zugang besteht.
Die im Rahmen dieses Artikels angefertigten Vervielfältigungen dürfen nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschung zu Archivierungs- und Sicherungszwecken aufbewahrt werden.
Dieser Artikel gilt nicht für die Vervielfältigung von Computerprogrammen.
BGH, I ZR 69/08 vom 29. April 2010
Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen und gibt aus der Sicht der Betreiberin einer Suchmaschine objektiv das Einverständnis damit, dass die Abbildungen der Werke in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen.
Schutzdauer
Grundsätzlich gilt, dass der Schutz erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers abläuft. Für Computerprogramme gelten 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers, und für Fotografien ohne individuellen Charakter 50 Jahre nach der Herstellung
Bei Miturhebern fängt die Zeit ab dem Tod des letzten Miturhebers an zu laufen. Bei unbekannter Urheberschaft fangen die 70 Jahre mit der Veröffentlichung an.
Es gilt immer ab 31. Dezember des relevanten Jahres. Das heisst, dass der 1. Januar der “Public Domain Day” ist.
Kollektive Verwertung
Kollektive Verwertung vereinfachen die Vergütung für die Benutzung von Werken. Nur bestimmte Rechte unterstehen der kollektiven Verwertung:
- Nicht theatralische Werke der Musik
- Aufführung
- Sendung
- Herstellung von Tonträgern
- Alle Werkarten
- Weitersenderecht
- Nutzung von Archivwerken von Sendeunternehmen
- Verwaiste Werke
- Zugänglichmachen von gesendeten musikalischen Werken
- Vervielfältigung zu Sendezwecken
- Vergütungsrechte
- Vermietung
- Vergütung für Privatgebrauch
- Vergütung für das Zugänglichmachen von audiovisuellen Werken
- Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen
- Verwendung von Ton- und Tonbilträgern Die kollektive Verwertung wird durch Verwertungsgesellschaften gemacht, welche private Vereine sind, welche die Bewilligung des IGE benötigen. Sie wird von den Rechtsinhabern getragen. Grundsätzlich gibt es eine VG pro Werkkategorie und eine VG für verwandte Schutzrechte. Die Verwertungsgesellschaften erstellen Tarife, die zwar kein Gesetz ist, aber für Gerichte bindend ist.
Generative KI
Art. 24d URG: Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung ist es zulässig, ein Werk zu vervielfältigen, wenn die Vervielfältigung durch die Anwendung eines technischen Verfahrens bedingt ist und zu den zu vervielfältigenden Werken ein rechtmässiger Zugang besteht.
Wissenschaftliche Forschung bezeichnet allgemein das methodisch-systematische Streben nach neuen Erkenntnissen. Es genügt, dass der in Rede stehende Arbeitsschritt auf einen (späteren) Erkenntnisgewinn gerichtet ist, wie es z.B. bei zahlreichen Datensammlungen der Fall ist, die zunächst durchgeführt werden müssen, um anschließend empirische Schlussfolgerungen zu ziehen. Insbesondere setzt der Begriff der wissenschaftlichen Forschung auch keinen späteren Forschungserfolg voraus.
Markenrecht
Übersicht
- Gegenstand: Kennzeichen
- Wirkung: Recht, Gebrauch von identischen oder ähnlichen Zeichen zu verbieten (ausschliessliches Recht)
- Voraussetzungen:
- Nicht Gemeingut, nicht technisch notwendig, nicht irreführend, nicht rechts- oder sittenwidrig.
- Einer älteren Marke nicht identisch oder zu ähnlich
- Registerrecht (Recht entsteht erst mit Registrierung)
- Dauer: 10 Jahre, beliebig verlängerbar
- Quelle: Markenschutzgesetz
Markenschutz
Art. 1 Markenschutzgesetz (MSchG) Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Ein Zeichen ist alles, was stellvertretend für Ware oder Dienstleistung stehen kann. Es untersteht der Registrierungspflicht, d.h. es können nur die Marken geschützt werden, die auch in einem Register eingetragen werden können.
Die Unterscheidungskraft heisst, dass es als Individualisierungsmittel geeignet und originär oder derivativ (= Verkehrsdurchsetzung) sein muss. Ein Beispiel für ein derivatives Zeichen ist “Singapore Airlines”.
Art. 1 Markenschutzgesetz (MSchG) Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. Auch darunter fallen Farben, Töne, Position (z.B. rote Damenschuhsohle) oder Bewegungen (z.B. Swisscom Logo)
Funktionen der Marke Eine Marke hat folgende Funktionen: Herkunftsfunktion, Unterscheidungsfunktion, Werbefunktion und Qualitätsfunktion
Spezialitätsprinzip Eine Marke wird immer in Bezug auf W/DL beurteilt, die sie beansprucht. Die Beurteilung der absoluten Ausschlussgründe, z.B. ob die Marke “beschreibend” ist (z.B. “Diesel” für Kraftstoff), hängt von W/DL ab. Die Beurteilung relativer Ausschlussgründe hängt ebenfalls von W/DL ab. Es können also identische Marken für verschiedene W/DL existieren.
Andere Kennzeichen
- Name (Personen, Vereine, Stiftungen)
- Firma (Handelsgesellschaften, Genossenschaften)
- Unregistrierte Kennzeichen (Nur gegen unlauteren Wettbewerb geschützt)
- Herkunftsangabe, Ursprungsbezeichnung (AOP, IGP)
- Domainname (faktische Position kraft Registrar-Vertrag, kein IP-Recht)
Absolute und relative Ausschlussgründe
TODO BILD
(Art. 2 MSchG) Von Markenschutz ausgeschlossen sind
- Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Dabei wird zwischen fehlende Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit unterschieden.
- Beschreibende Angaben (“Apple” für Obsthandel)
- Freizeichen (“Schule” für Ausbildung)
- Elementare Freizeichen (Farben, geometrische Formen)
Unterscheidungskraft Ein Zeichen kann W/DL von W/DL eines anderen Anbieters unterscheiden. Das Verständnis hängt von den massgeblichen Verkehrskreis ab. Die Aussage beschränkt sich nur auf bestimmte W/DL. Keine Unterscheidungskraft haben beschreibende Zeichen oder die übliche Form einer Ware.
Freizeichenbildung Ein originär unterscheidungskräftiges Zeichen kann degenerieren wenn es mit der Zeit von mehreren Unternehmen für gleichartige Produkte verwendet wird. Die Unterscheidungskraft geht dabei aus Sicht der Abnehmer verloren. Dies kann durch aktive Durchsetzung vermieden werden. Beispiele sind: Thermos, Eile mit Weile (CH), Airfryer (USA), Aspirin (in vielen Ländern), Escalator, Heroin.
Verkehrsdurchsetzung Ein ursprünglich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen kann sich durchsetzen, wenn es vom massgeblichen Publikum als Hinweis auf die unternehmerische Herkunft von Produkten verstanden wird. Dies ist die so genannte erworbene Unterscheidungskraft. Die Verkehrsdurchsetzung muss in der gesamten Schweiz gegeben sein. Beispiele: JUST DO IT für Sportschuhe, M (in bestimmter Schriftart) für Lebensmittel, Farbe Gelb für Personenbeförderung.
Die Verkehrsdurchsetzung kann grundsätzlich mit beliebigen Mitteln nachgewiesen werden (Umsatz, Marktanteil, Werbeaufwand, Dauer der Benutzung). Das beste Beweismittel ist jedoch die demoskopische Umfrage, bei welchem die relevanten Verkehrskreise befragt werden. Dabei wird der Bekanntheitsgrad, Kennzeichnungsgrad und Zuordnungsgrad evaluiert.
Technische Notwendigkeit Eine Form ist technisch notwendig wenn es überhaupt keine alternative Form für ein Produkt der betreffenden Art gibt oder eine andere Form unzumutbar ist, weil sie weniger praktisch, weniger solid oder teurer ist.
Erwerb des Markenrechts
Das Markenrecht ist ein Registerrecht. Es gilt das Territorialitätsprinzip. Die Kosten in der Schweiz betragen 450 CHF für 10 Jahre und 3 Klassen und 550 CHF für jede Verlängerung um 10 Jahre.
Internationaler Schutz Es gibt das “Madrider System”, welches die Anmeldung in mehreren Ländern vereinfacht. Die Erklärung muss beim ersten Amt abgegeben werden, danach kann der Schutz auf weitere Länder ausgedehnt werden. Dabei überprüft jedes benannte Markenamt die Marke separat.
Eintragungsverfahren CH Als erstes wird ein Gesuch beim IGE gestellt. Dieses prüft absolute Ausschlussgründe von Amtes wegen. Der Entscheid wird danach publiziert, was eine 3-monatige Widerspruchsfrist auslöst. Auf Widerspruch hin prüft das IGE auch relative Ausschlussgründe (Verwaltungsverfahren). Bei Erfolg wird die neuere Marke gelöscht. Das Verfahren dauert 8-18 Monate. Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist möglich.
Relative Ausschlussgründe
Art. 3 MSchG: Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: a. mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; b. mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; c. einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
Zeichen | W/DL | Verwechslungsgefahr | Ergebnis |
---|---|---|---|
Identisch | Gleich | — | Verletzung |
Identisch | Gleichartig | Ja | Verletzung |
Ähnlich | Gleich oder gleichartig | Ja | Verletzung |
Gleichartigkeit
Eine Marke ist nur für die W/DL geschützt, für welche sie eingetragen ist. Dabei wird die Nizza-Klassifikation mit 45 Klassen verwendet, wobei Klassen 1-34 für Waren und Klassen 35-45 für Dienstleistungen da sind. W/DL einer Klasse können aber auch mit W/Dl einer anderen Klasse gleichartig sein.
Indizien für Gleichartigkeit sind u.a.:
- Substituierbarkeit
- Gleicher Zweck
- Gleiche Vertriebskanäle
- Hauptware/Zubehör
- Gleiches Fachwissen
- Gleicher Abnehmerkreis, etc.
Verwechslungsgefahr
Es wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verwechslungsgefahr unterschieden. Unmittelbar ist die beeinträchtigung der Unterscheidungsfunktion, wenn massgebliche Verkehrskreise das Zeichen dem falschen Markeninhaber zuordnet. Mittelbar ist, wenn die Zeichen unterschieden werden können aber massgebliche Verkehrskreise vermuten, dass es zwei Produktlinien des gleich Unternehmen oder zwei wirtschaftlich verbundene Unternehmen sind.
Das Erinnerungsbild der massgeblichen Verkreise ist entscheidend. Dabei ist die Funktion von Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher wichtig. Es muss ein Gesamtvergleich der Zeichen gemacht werden, wobei nicht schutzfähige Elemente eines Zeichens eine Verwechslungsgefahrt grundsätzlich nicht begründen können.
Designrecht
Übersicht
- Gegenstand: Gestaltungen von Erzeugnissen
- Wirkung: Recht, Nutzung des Designs zu verbieten (ausschliessliches Recht)
- Voraussetzungen:
- Neuheit
- Eigenart
- Registerrecht (Recht entsteht erst mit Registrierung)
- Dauer: 5 Jahre, 4 mal verlängerbar (insgesamt max. 25 Jahre)
- Quelle: Designrecht
Schutzgegenstand
Art. 1 DesG Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design.
Nicht schutzfähig sind Stilrichtungen, Gestaltungskonzepte, Gestaltungsideen und Pläne.
Ein Design muss nicht sichtbar sein, das Teil soll aber selbstständig verkehrsfähig sein. Es ist nicht geklärt, ob der Schutz abstrakt (Form für alle Produkte geschützt) oder konkret (Form nur für bestimmtes Erzeugnis geschützt) ist.
Schutzvoraussetzungen
Art. 2 DesG
- Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.
- Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.
- Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.
Neuheit
Die Neuheit muss, anders als beim Patentrecht, objektiv und relativ sein. Objektiv heisst, dass es unabhängig von positiver Kenntnis des Designers und ohne Nachahmungsabsicht sein muss, und relativ, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch CH-Verkehrskreise nicht besteht. Eine eigene Vorveröffentlichung ist neuheitsschädlich.
Es gilt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. Dieser Schutz gilt, wenn das Design missbräuchlich durch einen Dritten oder durch die berechtigte Person selber veröffentlicht wurde.
Zwei kumulative Elemente
- Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
- = allgemeines Publikum (wie Patentrecht)
- Ort der Veröffentlichung irrelevant (weltweit)
- Mögliche Kenntnis durch CH-Verkehrskreise
- Designer, Unternehmen
- Inländische Fachkreise konnten bei zumutbarer Betrachtung im relevanten Bereich davon Kenntnis nehmen
Eigenart
Bei der Eigenart wird ein Einzelvergleich gemacht. Es basiert auf objektive Kriterien. Insbesondere ist die subjektive Leistung irrelevant, aber der Gesamteindruck ist relevant. Es wird die Perspektive der an einem Erwerb interessierten Person beachtet, also keiner Fachperson.
Schutzausschlussgründe
Vom Schutz ausgeschlossen ist, wenn es:
- Kein Design
- Nicht neu oder nicht eigenartig
- Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt
- Rechtswidrigkeit (Rotes Kreuz, Roter Halbmond)
- Verstoss gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten (Madonna)
Technische Bedingtheit
Eine Form ist technisch bedingt, falls es eine alternative Form gibt oder die alternative Form unzumutbar ist. Es wird restriktiv ausgelegt. Wenn also der Gestaltungsspielraum eingeschränkt ist, ist auch der Schutzbereich sehr eng.
Schutzumfang
Art. 8 DesG Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.
Es wird der gleiche Massstab angewendet wie bei der Beurteilung der Eigenart. Es ist die interessierte Verbrauchergruppe relevant, also nicht Fachpersonen.
Art. 9 DesG Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, anderen zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrsbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. Die Rechtsinhaberin kann die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt. Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.
Erschöpfung Die Erschöpfung ist nicht im Gesetz geregelt. es gibt auch keine Rechtsprechung dazu. In der Literatur wird oft angenommen, dass internationale Erschöpfung gilt.
Rechtsverkehr, Lizenzverträge
Rechtsverkehr
Mehrere Inhaber Man spricht von mehreren Inhabern, wenn es Miterfinder oder Mitautoren gibt. Es kann auch passieren, dass mehrere Rechtsinhaber durch gemeinsamen Erwerb oder durch vertragliche Vereinbarung gibt.
Die Befugnisse, welche man ohne die Zustimmung der Mitinhaber hat, ist das Verfügungsrecht (Verkauf des Anteils ohne Zustimmung der anderen) und das Recht, eine Verletzungsklage anzuheben.
Die Zustimmung der anderen Rechtsinhaber ist nötig, um über das gesamte Recht zu verfügen, um es zu Lizenzieren und es allgemein zu benutzen.
Übertragung Das Patent-, Marken- und Designrecht muss in Schriftform übertragen werden. das heisst es muss eine physische Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur geben. E-Mail oder normale elektronische Signatur genügt nicht.
Das Urheberrecht kann jedoch formlos übertragen werden.
Es ist nicht erforderlich, den Eigentümer des Rechts im Register einzutragen, es ist jedoch sehr empfehlenswert.
Lizenzverträge
Lizenzverträge fallen unter das Vertragsrecht. Dementsprechend gibt es z.T. international grosse Unterschiede. Ein Lizenzvertrag ist eine Ermächtigung zur Nutzung von IP, das heisst der Lizenzgeber verpflichtet sich, den Lizenznehmer nicht zu verklagen. In der Praxis hat der Lizenzgeber unter Umständen noch weitere Pflichten, wie z.B. die Übertragung des Know-hows oder Training von Mitarbeitenden.
Ein Lizenzvertrag hat nur eine Wirkung zwischen den Parteien. Der Lizenzgeber bleibt Inhaber des Rechts. Es gibt fast keine gesetzlichen Regeln zu Lizenzverträgen.
Arten von Lizenzverträgen
LG darf IP selber gebrauchen | LG darf weitere Lizenzen erteilen | |
---|---|---|
Ausschliesslich | Nein | Nein |
Einfach | Ja | Ja |
”Einzellizenz” | Ja | Nein |